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Informationen für Kommunen und Schiedspersonen

Leitfaden zur Behandlung des Schiedsamtes durch die Kommunen

Bestimmung der Schiedsamtsbezirke

Es ist Aufgabe der Gemeinde ein oder mehrere Schiedsämter einzurichten (§ 1 HSchAG). Die Zahl der Schiedsämter und ihre Abgrenzung richtet sich nach der Größe der Gemeinde und ist von ihr zu bestimmen. Mit Rücksicht auf die ehrenamtlichen Schiedspersonen sollte ein Schiedsamtsbezirk nur so groß sein, dass die anfallenden Schiedsverfahren im Ehrenamt auch bewältigt werden können. Bei mehreren Schiedsamtsbezirken führt das Schiedsamt neben dem Namen der Gemeinde einen hinweisenden Zusatz (z. B. Nord/Süd oder den Namen eines Ortsteils).

Die erstmalige Einrichtung oder Änderung von Schiedsamtsbezirken ist öffentlich bekannt zu machen.

Dienstsiegel und Amtsschild

Jedes Schiedsamt führt das kleine Landessiegel, das den Namen der Gemeinde mit dem entsprechenden Zusatz trägt, falls es mehrere Schiedsämter gibt. Die Beschaffung des Dienstsiegels erfolgt durch die Gemeinde. Das Dienstsiegel ist der Gemeinde am Ende der Amtszeit zurückzugeben. Der Verlust eines Dienstsiegels ist neben der Gemeinde auch dem Amtsgericht mitzuteilen. Unbrauchbar gewordene oder nicht mehr benötigte Dienstsiegel sind dem Amtsgericht zu übergeben.

Am Gebäude, in dem die Schlichtungsverhandlungen durchgeführt werden, ist von der Gemeinde ein Amtsschild (Amtsschild der Landesbehörden) anzubringen.

Besetzung des Schiedsamtes

Die erforderliche Besetzung eines Schiedsamtes soll für interessierte Personen in geeigneter Form bekannt gemacht werden. Es empfiehlt sich eine öffentliche Ausschreibung, die die Anforderungen nach § 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes beinhaltet.

Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung bzw. der Stadtverordneten-versammlung mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder für 5 Jahre gewählt. Die Durchführung erfolgt in geheimer Wahl.

Vor der Wahl oder der Wiederwahl soll die jeweilige Bezirksvereinigung des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen angehört und nach der Wahl über deren Ergebnis informiert werden. Vor einer Wiederwahl ist darüber hinaus eine Stellungnahme des zuständigen Amtsgerichts einzuholen.

Für jedes Schiedsamt ist eine stellvertretende Schiedsperson zu berufen. Auch hierzu sind Bekanntmachung, Wahl, Bestätigung und Vereidigung erforderlich. Bei mehreren Schiedsämtern innerhalb einer Gemeinde kann der Gemeindevorstand die Vertretung so regeln, dass diese gegenseitig erfolgt.

Dienstaufsicht, Bestätigung und Vereidigung

Das Schiedsamt ist ein Organ der Rechtspflege. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Schiedspersonen üben der Vorstand des Oberlandesgerichts und der Vorstand des zuständigen Amtsgerichts aus, d.h. nicht die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde in der das Schiedsamt wahrgenommen wird.

Nur außerhalb der Schlichtungsverfahren unterliegt die Schiedsperson den Weisungen und der Aufsicht der Gemeinde als Trägerin des Schiedsamts, d.h. beispielsweise in organisatorischen Fragen (Nutzung von Sitzungsräumen, Bereitstellung von Mitteln). Die Gemeinde ist auch zuständig für die Beitreibung von Kosten und Ordnungsgeldern.

Die Wahl einer Schiedsperson ist dem Amtsgericht in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat von der Gemeinde unter Vorlage aller Vorgänge über die Wahl und die gewählten Personen mitzuteilen. Das Amtsgericht bestätigt bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Wahl und vereidigt die gewählte Schiedsperson.

Nach erfolgter Vereidigung sind die Namen der gewählten Schiedspersonen sowie deren Amtssitz (einschließlich des Amtsraumes) öffentlich bekannt zu machen.

Kosten und Haftung

Die Gemeinde trägt die Sachkosten des Schiedsamts. Dazu gehören ein Amtsraum und die gesamte Ausstattung des Schiedsamtes mit Arbeitsmaterialen (amtliche Bücher, Fachbücher, Büromaterial) und die Kosten für Dienstreisen, Dienstgänge, Fortbildungen und den dienstlichen Schriftverkehr der Schiedspersonen. Auch Verdienstausfall ist von der Gemeinde zu erstatten. Aufgrund der Bearbeitung der Schiedsverfahren über ein eigens dafür ausgelegtes Computer-Programm ist die Bereitstellung eines PC oder Laptops notwendig. Der Beitrag für den Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (Mitgliedschaft der Gemeinde und der Schiedsperson!) sowie die Kosten für den Bezug der Schiedsamtszeitung sind ebenfalls von der Gemeinde zu übernehmen. Auch der Ersatz von Sachschäden in Ausübung des Amtes kommt in Betracht. Für Amtspflichtverletzungen der Schiedspersonen haftet das Land Hessen.

Soweit die Gemeinde im Rahmen der Sachkosten für einen geeigneten Amtsraum Sorge zu tragen hat, muss dieser für die Durchführung von Schiedsverhandlungen geeignet und angemessen ausgestattet sein, d.h. für Beleuchtung, Beheizung und Reinigung ist sorge zu tragen. Unter Berücksichtigung der beruflichen Verhältnisse der Schiedsperson kann die Nutzung des Raumes auf bestimmte Tage und Stunden beschränkt werden.